Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 29b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29b

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Karenzurlaub

Paragraph 29 b,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Ein Vertragsbediensteter,
    1. Ziffer eins
      mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder
    2. Ziffer 2
      der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
    3. Ziffer 3
      der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates Wien bestellt wird oder
    4. Ziffer 4
      der mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind oder
    5. Ziffer 5
      der zum Rektor gemäß Paragraph 23, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder hauptamtlichen Vizerektor gemäß Paragraph 24, des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität gewählt wird oder
    6. Ziffer 6
      der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, bestellt wird,
    ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als hauptamtlicher Vizerektor einer Universität oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
  3. Absatz 3,Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
    1. Ziffer eins
      die zur Betreuung
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. Litera c
        eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
      längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
    2. Ziffer 2
      auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
    3. Ziffer 3
      die kraft Gesetzes eintreten.
  5. Absatz 5,Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, sind auf alle Bundesbediensteten, nicht jedoch auf Beamte, anzuwenden.

Schlagworte

Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung, Wahlkind, BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40089028

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29b/NOR40089028

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