Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 29b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29b

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Zu Abs. 2 Z 3: Tritt mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende
Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates
für Wien) § 32 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der
Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt, in Kraft
(vgl. § 76 Abs. 15 Z 9 idF BGBl. I Nr. 61/1997).

Text

Karenzurlaub

Paragraph 29 b, (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Ein Vertragsbediensteter,
    1. Ziffer eins
      mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder
    2. Ziffer 2
      der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
    3. Ziffer 3
      der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird,
    ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
  2. Absatz 3,Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.
  3. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
    1. Ziffer eins
      die zur Betreuung
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. Litera c
        eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
      längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
    2. Ziffer 2
      auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
    3. Ziffer 3
      die kraft Gesetzes eintreten.
  4. Absatz 5,Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, sind auf alle Bundesbediensteten, nicht jedoch auf Beamte, anzuwenden.

Schlagworte

Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung, Wahlkind

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12113045

Alte Dokumentnummer

N6199715345A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29b/NOR12113045

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