Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29b
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Karenzurlaub
§ 29b. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Paragraph 29 b, (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4)Absatz 4,Die Gewährung eines Karenzurlaubes, der länger als fünf Jahre dauern soll oder der gemeinsam mit früheren in einem Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlauben eine Gesamtdauer von fünf Jahren übersteigt, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Karenzurlaube gemäß Abs. 5 sind auf die Gesamtdauer nicht anzurechnen.Die Gewährung eines Karenzurlaubes, der länger als fünf Jahre dauern soll oder der gemeinsam mit früheren in einem Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlauben eine Gesamtdauer von fünf Jahren übersteigt, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Karenzurlaube gemäß Absatz 5, sind auf die Gesamtdauer nicht anzurechnen.
(5)Absatz 5,In den Fällen. des Abs. 4 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub zur BetreuungIn den Fällen. des Absatz 4, ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub zur Betreuung
eines eigenen Kindes oder
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,
bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt werden soll.
(6)Absatz 6,Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Absatz 3, Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(7)Absatz 7,Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
Anmerkung
ÜR: Art. XXIV Abs. 3 und 6,
BGBl. Nr. 408/1990
Schlagworte
Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung, Wahlkind
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR12104874
Alte Dokumentnummer
N6199013412J