Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 29b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29b

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Karenzurlaub

Paragraph 29 b, (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
  3. Absatz 4,Die Gewährung eines Karenzurlaubes, der länger als fünf Jahre dauern soll oder der gemeinsam mit früheren in einem Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlauben eine Gesamtdauer von fünf Jahren übersteigt, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Karenzurlaube gemäß Absatz 5, sind auf die Gesamtdauer nicht anzurechnen.
  4. Absatz 5,In den Fällen. des Absatz 4, ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub zur Betreuung
    1. Ziffer eins
      eines eigenen Kindes oder
    2. Ziffer 2
      eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. Ziffer 3
      eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,
    bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt werden soll.
  5. Absatz 6,Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Absatz 3, Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  6. Absatz 7,Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV Abs. 3 und 6, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung, Wahlkind

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12104874

Alte Dokumentnummer

N6199013412J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29b/NOR12104874

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