der mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind,der mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum durch Dienstvertrag betraut wird, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind,