Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29b
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.1990
Abkürzung
VBG
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Karenzurlaub
§ 29b. (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Paragraph 29 b, (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle verfügen, daß die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4)Absatz 4,Für
die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als sechs Monate dauern soll, und
eine Verfügung gemäß Abs. 3eine Verfügung gemäß Absatz 3
ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
(5)Absatz 5,Im Fall des Abs. 4 Z 1 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub für die Betreuung eines noch nicht schulpflichtigenIm Fall des Absatz 4, Ziffer eins, ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub für die Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen
des Vertragsbediensteten gewährt wird und nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes beginnt.
(6)Absatz 6,Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Absatz 3, Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(7)Absatz 7,Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
Anmerkung
ÜR: Art. XXIV Abs. 3 und 6,
BGBl. Nr. 408/1990
Schlagworte
Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung, Wahlkind
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR12104521
Alte Dokumentnummer
N6199011427H