(5)Absatz 5,Im Fall des Abs. 4 Z 1 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub für die Betreuung eines noch nicht schulpflichtigenIm Fall des Absatz 4, Ziffer eins, ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub für die Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen
des Vertragsbediensteten gewährt wird und nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes beginnt.