Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 29b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29b

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Karenzurlaub

Paragraph 29 b, (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle verfügen, daß die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
  3. Absatz 4,Für
    1. Ziffer eins
      die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als sechs Monate dauern soll, und
    2. Ziffer 2
      eine Verfügung gemäß Absatz 3
    ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
  4. Absatz 5,Im Fall des Absatz 4, Ziffer eins, ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub für die Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen
    1. Ziffer eins
      eigenen Kindes oder
    2. Ziffer 2
      Wahl- oder Pflegekindes
    des Vertragsbediensteten gewährt wird und nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes beginnt.
  5. Absatz 6,Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Absatz 3, Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  6. Absatz 7,Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 EKUG für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

Schlagworte

Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung, Wahlkind

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12104008

Alte Dokumentnummer

N6198910386H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29b/NOR12104008

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