Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 29b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29b

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Karenzurlaub

Paragraph 29 b, (1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Absatz 2, mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
  3. Absatz 4,Die Gewährung eines Karenzurlaubes, der länger als fünf Jahre dauern soll oder der gemeinsam mit früheren in einem Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlauben eine Gesamtdauer von fünf Jahren übersteigt, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Auf die Gesamtdauer sind nicht anzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Karenzurlaube gemäß Absatz 5,,
    2. Ziffer 2
      Karenzurlaube, auf die ein Rechtsanspruch besteht,
    3. Ziffer 3
      Karenzurlaube, die kraft Gesetzes eintreten.
  4. Absatz 5,In den Fällen. des Absatz 4, ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub zur Betreuung
    1. Ziffer eins
      eines eigenen Kindes oder
    2. Ziffer 2
      eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. Ziffer 3
      eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,
    bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt werden soll.
  5. Absatz 6,Die Zeit des Karenzurlaubes nach Absatz 5, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
  6. Absatz 7,Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
  7. Absatz 8,Ein Vertragsbediensteter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
  8. Absatz 9,Absatz 8 und Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, sind auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, nicht jedoch auf Beamte und auf Bedienstete, für die die Bundesforste-Dienstordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 298, gilt.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV Abs. 3 und 6, BGBl. Nr. 408/1990
ÜR: § 72a idF BGBl. Nr. 297/1995

Schlagworte

Mutterschaftskarenzurlaub, Anrechnung, Wahlkind, BGBl. Nr. 298/1986

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12110541

Alte Dokumentnummer

N6199547869J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29b/NOR12110541

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