(9)Absatz 9,Abs. 8 und § 30 Abs. 1 Z 7 sind auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, nicht jedoch auf Beamte und auf Bedienstete, für die die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, gilt.Absatz 8 und Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, sind auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, nicht jedoch auf Beamte und auf Bedienstete, für die die Bundesforste-Dienstordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 298, gilt.