Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des
damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein
taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung
einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit
dar; bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten
Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, daß der
Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine
Bedeutung zu; eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m wird für
ausreichend erachtet (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0162). Daß das
Polizeifahrzeug den Abstand zum angezeigten Fahrzeug " mehrmals
verringert ", hindert an sich nicht, daß ein gleichbleibender
Abstand auf einer Strecke von 100 m eingehalten wird.