Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0191

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2023/02/0199 B 23.10.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/02/0058 E 29. August 1990 RS 4 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des

damit ausgestatteten Tachometers stellt grundsätzlich ein

taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung

einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit

dar; bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten

Geschwindigkeitsüberschreitung kommt dem Umstand, daß der

Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine

Bedeutung zu; eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m wird für

ausreichend erachtet (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0162). Daß das

Polizeifahrzeug den Abstand zum angezeigten Fahrzeug " mehrmals

verringert ", hindert an sich nicht, daß ein gleichbleibender

Abstand auf einer Strecke von 100 m eingehalten wird.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020191.L01