Bei dem Verweisungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung im Verdachtsbereich. Eine endgültige Klärung des Verdachts hat erst nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Es ist nicht Aufgabe des Verweisungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens, die Rechts- und Schuldfrage zu lösen (VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 29.8.1996, 94/09/0230, 0244; VwGH 16.11.1995, 93/09/0054).