(1)Absatz eins,Erachtet der Disziplinarsenat, daß kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat er das Disziplinarverfahren durch Beschluß einzustellen und nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß den Vorschriften des § 121 eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses sind die Akten dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Obersten Gerichtshofes) zur Einsicht zu übermitteln.Erachtet der Disziplinarsenat, daß kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat er das Disziplinarverfahren durch Beschluß einzustellen und nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß den Vorschriften des Paragraph 121, eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses sind die Akten dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Obersten Gerichtshofes) zur Einsicht zu übermitteln.