Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 134

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Gang der mündlichen Verhandlung

Paragraph 134,
  1. Absatz eins,Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu beginnen. Hierauf ist der Beschuldigte zu vernehmen.
  2. Absatz 2,Nach Einvernahme des Beschuldigten ist das Beweisverfahren durchzuführen. Zu diesem Zwecke kann der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen Zeugen und Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vernehmen, Urkunden und die in der Disziplinaruntersuchung aufgenommenen Niederschriften verlesen oder verlesen lassen und sonstige Beweise aufnehmen. Erforderlichenfalls kann er auf Antrag oder von Amts wegen Zeugen und Sachverständige durch einen ersuchten Richter vernehmen lassen.
  3. Absatz 3,Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der Beschuldigte, sein Verteidiger und der Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048439

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P134/NOR40048439

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