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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 134
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 133a am 23.08.2026
§ 135 am 23.08.2026
Alle Fassungen
§ 134 heute
§ 134 gültig ab 31.12.2003
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
§ 134 gültig von 01.05.1962 bis 30.12.2003
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 130/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 134
Inkrafttretensdatum
31.12.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Gang der mündlichen Verhandlung
§ 134.
Paragraph 134,
(1)
Absatz eins,
Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses zu beginnen. Hierauf ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(2)
Absatz 2,
Nach Einvernahme des Beschuldigten ist das Beweisverfahren durchzuführen. Zu diesem Zwecke kann der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen Zeugen und Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vernehmen, Urkunden und die in der Disziplinaruntersuchung aufgenommenen Niederschriften verlesen oder verlesen lassen und sonstige Beweise aufnehmen. Erforderlichenfalls kann er auf Antrag oder von Amts wegen Zeugen und Sachverständige durch einen ersuchten Richter vernehmen lassen.
(3)
Absatz 3,
Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung anzuwenden.
(4)
Absatz 4,
Der Beschuldigte, sein Verteidiger und der Disziplinaranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40048439
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P134/NOR40048439
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