(3)Absatz 3,Der Vorsitzende hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Erforderlichenfalls kann er die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf einen anderen Tag verlegen. Er kann das Wort erteilen und es demjenigen entziehen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet. Er hat die Vernehmungen durchzuführen und die Entscheidungen des Senates zu verkünden. Er hat die zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der mündlichen Verhandlung notwendigen Verfügungen zu treffen.