Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 132

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 132

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Mündliche Verhandlung

Paragraph 132,
  1. Absatz eins,Den Tag der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates zu bestimmen und dem Disziplinaranwalt mitzuteilen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte unter Übermittlung eines Verzeichnisses der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates sowie sein Verteidiger zu laden. Die Ladung ist den Parteien spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin zuzustellen. Die Dienstbehörde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen.
  2. Absatz 2,Zur mündlichen Verhandlung können vom Vorsitzenden auch Zeugen und Sachverständige geladen oder andere Beweismittel beigeschafft werden.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Erforderlichenfalls kann er die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf einen anderen Tag verlegen. Er kann das Wort erteilen und es demjenigen entziehen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet. Er hat die Vernehmungen durchzuführen und die Entscheidungen des Senates zu verkünden. Er hat die zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der mündlichen Verhandlung notwendigen Verfügungen zu treffen.

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2016

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40185744

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P132/NOR40185744

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