Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 130

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Einstellungs- und Verweisungsbeschluß.

Paragraph 130, (1) Erachtet der Disziplinarsenat, daß kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt, so hat er das Disziplinarverfahren durch Beschluß einzustellen und nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß den Vorschriften des Paragraph 121, eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses sind die Akten dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Obersten Gerichtshofes) zur Einsicht zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Im entgegengesetzten Falle hat der Disziplinarsenat die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen (Verweisungsbeschluß).
  2. Absatz 3,Im Verweisungsbeschluß sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
  3. Absatz 4,Die Beschlüsse nach Absatz eins und 2 sind dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen.

Schlagworte

Einstellung

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094691

Alte Dokumentnummer

N6196120771S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P130/NOR12094691

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