Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 132

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 132

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Mündliche Verhandlung

Paragraph 132,
  1. Absatz eins,Den Tag der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Disziplinarsenates zu bestimmen und dem Disziplinaranwalt mitzuteilen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte unter Übermittlung eines Verzeichnisses der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Disziplinarsenates sowie sein Verteidiger zu laden. Zwischen dem Tag der Zustellung der Ladung des Beschuldigten und dem Tag der mündlichen Verhandlung sollen zwei Wochen liegen.
  2. Absatz 2,Zur mündlichen Verhandlung können vom Vorsitzenden auch Zeugen und Sachverständige geladen oder andere Beweismittel beigeschafft werden.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende hat die mündliche Verhandlung zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Erforderlichenfalls kann er die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf einen anderen Tag verlegen. Er kann das Wort erteilen und es demjenigen entziehen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet. Er hat die Vernehmungen durchzuführen und die Entscheidungen des Senates zu verkünden. Er hat die zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der mündlichen Verhandlung notwendigen Verfügungen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048437

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P132/NOR40048437

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