Die Aufbereitungstätigkeit muss - nach § 2 Abs. 1 Z 2 MinroG 1999 - durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgen. Die Definition des "Bergbauberechtigten" nach § 1 Z 20 MinroG 1999 stellt u.a. auf den Begriff des "Gewinnungsberechtigten" ab und dieser ist nach § 1 Z 16 MinroG 1999 als "Inhaber einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Gewinnungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser" definiert.Die Aufbereitungstätigkeit muss - nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, MinroG 1999 - durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgen. Die Definition des "Bergbauberechtigten" nach Paragraph eins, Ziffer 20, MinroG 1999 stellt u.a. auf den Begriff des "Gewinnungsberechtigten" ab und dieser ist nach Paragraph eins, Ziffer 16, MinroG 1999 als "Inhaber einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Gewinnungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser" definiert.