Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Geschäftszahl

Ro 2023/07/0001

Rechtssatz

Die Aufbereitungstätigkeit muss - nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, MinroG 1999 - durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgen. Die Definition des "Bergbauberechtigten" nach Paragraph eins, Ziffer 20, MinroG 1999 stellt u.a. auf den Begriff des "Gewinnungsberechtigten" ab und dieser ist nach Paragraph eins, Ziffer 16, MinroG 1999 als "Inhaber einer Gewinnungsberechtigung, wenn jedoch die Ausübung der Gewinnungsberechtigung einem anderen überlassen worden ist, dieser" definiert.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023070001.J06