Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/04/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18718 A/2013

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/04/0024

Entscheidungsdatum

16.10.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Verpflichtete kann im Verfahren nach Paragraph 11, VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinaus gegangen seien. Nicht hingegen kann er Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlussfassung zusteht (Hinweis E vom 26. März 2009, 2008/07/0124). Die Behörde hat bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand, dem Verpflichtetem steht kein Mitspracherecht zu (Hinweis E vom 19. März 2002, 2000/10/0015, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010040024.X03

Im RIS seit

15.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2010040024_20131016X03

Rechtssatz für Ra 2023/05/0216

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/05/0216

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/04/0024 E 16. Oktober 2013 VwSlg 18718 A/2013 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Verpflichtete kann im Verfahren nach Paragraph 11, VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinaus gegangen seien. Nicht hingegen kann er Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlussfassung zusteht (Hinweis E vom 26. März 2009, 2008/07/0124). Die Behörde hat bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand, dem Verpflichtetem steht kein Mitspracherecht zu (Hinweis E vom 19. März 2002, 2000/10/0015, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050216.L03

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2023050216_20260421L03

Rechtssatz für Ra 2025/05/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0061

Entscheidungsdatum

07.07.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/04/0024 E 16. Oktober 2013 VwSlg 18718 A/2013 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Verpflichtete kann im Verfahren nach Paragraph 11, VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinaus gegangen seien. Nicht hingegen kann er Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlussfassung zusteht (Hinweis E vom 26. März 2009, 2008/07/0124). Die Behörde hat bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand, dem Verpflichtetem steht kein Mitspracherecht zu (Hinweis E vom 19. März 2002, 2000/10/0015, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050061.L04

Im RIS seit

11.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2025050061_20260707L03