Verwaltungsgerichtshof
21.04.2026
Ra 2023/05/0216
GRS wie 2010/04/0024 E 16. Oktober 2013 VwSlg 18718 A/2013 RS 3 (hier: nur der erste Satz)
Der Verpflichtete kann im Verfahren nach Paragraph 11, VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinaus gegangen seien. Nicht hingegen kann er Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlussfassung zusteht (Hinweis E vom 26. März 2009, 2008/07/0124). Die Behörde hat bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand, dem Verpflichtetem steht kein Mitspracherecht zu (Hinweis E vom 19. März 2002, 2000/10/0015, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023050216.L03