Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 § 11

Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 53/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Kosten

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß Paragraph 3, einzutreiben.
  2. Absatz 2,Wurde die Vollstreckung gemäß Paragraph eins a, Absatz 2, auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) eingeleitet, so sind die Kosten im Fall der Uneinbringlichkeit von diesem zu tragen. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach Paragraph 4, nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (Paragraph 4, Absatz 2,) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung.

Schlagworte

Personalaufwand

Im RIS seit

21.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2014

Gesetzesnummer

10005772

Dokumentnummer

NOR40148246

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/53/P11/NOR40148246

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