Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
04.01.2008
Abkürzung
VVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Kosten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß Paragraph 3, einzutreiben.
(2)Absatz 2,Im Fall der Uneinbringlichkeit sind sie von der Partei zu tragen, auf deren Antrag und in deren Interesse die Vollstreckungshandlungen vorgenommen wurden. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden. Die Berufung geht an die nach § 10 Abs. 3 zuständige Behörde, die endgültig entscheidet.Im Fall der Uneinbringlichkeit sind sie von der Partei zu tragen, auf deren Antrag und in deren Interesse die Vollstreckungshandlungen vorgenommen wurden. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden. Die Berufung geht an die nach Paragraph 10, Absatz 3, zuständige Behörde, die endgültig entscheidet.
(3)Absatz 3,Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.
(4)Absatz 4,Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung durch die Behörde erster Instanz.Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach Paragraph 4, nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (Paragraph 4, Absatz 2,) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatz) um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung durch die Behörde erster Instanz.
Anmerkung
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße
in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der
Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit
1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.
vgl. § 1
BGBl. I Nr. 125/1998
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005772
Dokumentnummer
NOR12063187
Alte Dokumentnummer
N4199114152J