Die Aufhebung nach § 38a Abs. 7 SPG stellt den contrarius actus zur Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber dem Gefährder nach § 38a Abs. 1 SPG dar. Die Auffassung, dass die Aufhebung eines Betretungs- und Annäherungsverbots gemäß § 38a Abs. 7 SPG die Legitimation des Gefährders zur Erhebung einer gegen die Anordnung dieses Verbots gerichteten Maßnahmenbeschwerde ausschließe, ist verfehlt.Die Aufhebung nach Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG stellt den contrarius actus zur Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber dem Gefährder nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG dar. Die Auffassung, dass die Aufhebung eines Betretungs- und Annäherungsverbots gemäß Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG die Legitimation des Gefährders zur Erhebung einer gegen die Anordnung dieses Verbots gerichteten Maßnahmenbeschwerde ausschließe, ist verfehlt.