Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Geschäftszahl

Ro 2023/01/0010

Rechtssatz

Die Aufhebung nach Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG stellt den contrarius actus zur Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber dem Gefährder nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG dar. Die Auffassung, dass die Aufhebung eines Betretungs- und Annäherungsverbots gemäß Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG die Legitimation des Gefährders zur Erhebung einer gegen die Anordnung dieses Verbots gerichteten Maßnahmenbeschwerde ausschließe, ist verfehlt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010010.J03