Verwaltungsgerichtshof
21.04.2026
Ro 2023/01/0010
Die Aufhebung nach Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG stellt den contrarius actus zur Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber dem Gefährder nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG dar. Die Auffassung, dass die Aufhebung eines Betretungs- und Annäherungsverbots gemäß Paragraph 38 a, Absatz 7, SPG die Legitimation des Gefährders zur Erhebung einer gegen die Anordnung dieses Verbots gerichteten Maßnahmenbeschwerde ausschließe, ist verfehlt.
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023010010.J03