Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2022/19/0237
Entscheidungsdatum
12.09.2023
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/18/0030 E 27. April 2022 RS 1
Stammrechtssatz
Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels bereits wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen (vgl. etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017; VwGH 11.3.2021, Ra 2020/18/0520).Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels bereits wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen vergleiche etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017; VwGH 11.3.2021, Ra 2020/18/0520).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190237.L04
Im RIS seit
24.10.2023
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2023
Dokumentnummer
JWR_2022190237_20230912L02