Verwaltungsgerichtshof
12.09.2023
Ra 2022/19/0237
GRS wie Ra 2022/18/0030 E 27. April 2022 RS 1
Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels bereits wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen vergleiche etwa VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017; VwGH 11.3.2021, Ra 2020/18/0520).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190237.L04