Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2023/09/0140
Entscheidungsdatum
03.09.2024
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/09/0141
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/09/0122 E 22. März 2023 RS 1
Stammrechtssatz
Ein Arzt darf nach § 55 ÄrzteG 1998 ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt, dass als ärztliches Zeugnis jede vom Arzt ausgestellte Urkunde anzusehen ist, in der - einer spezifisch ärztlichen Beurteilung unterliegende - Tatsachen bestätigt werden (siehe VwGH 22.9.2021, Ro 2020/09/0016).Ein Arzt darf nach Paragraph 55, ÄrzteG 1998 ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt, dass als ärztliches Zeugnis jede vom Arzt ausgestellte Urkunde anzusehen ist, in der - einer spezifisch ärztlichen Beurteilung unterliegende - Tatsachen bestätigt werden (siehe VwGH 22.9.2021, Ro 2020/09/0016).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090140.L01
Im RIS seit
01.10.2024
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Dokumentnummer
JWR_2023090140_20240903L01