Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/09/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/09/0122

Entscheidungsdatum

22.03.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Rechtssatz

Ein Arzt darf nach Paragraph 55, ÄrzteG 1998 ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt, dass als ärztliches Zeugnis jede vom Arzt ausgestellte Urkunde anzusehen ist, in der - einer spezifisch ärztlichen Beurteilung unterliegende - Tatsachen bestätigt werden (siehe VwGH 22.9.2021, Ro 2020/09/0016).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090122.L01

Im RIS seit

07.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022090122_20230322L01

Rechtssatz für Ra 2023/09/0140

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0140

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/09/0141

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/09/0122 E 22. März 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Arzt darf nach Paragraph 55, ÄrzteG 1998 ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt, dass als ärztliches Zeugnis jede vom Arzt ausgestellte Urkunde anzusehen ist, in der - einer spezifisch ärztlichen Beurteilung unterliegende - Tatsachen bestätigt werden (siehe VwGH 22.9.2021, Ro 2020/09/0016).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090140.L01

Im RIS seit

01.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023090140_20240903L01