Verwaltungsgerichtshof
22.03.2023
Ra 2022/09/0122
Ein Arzt darf nach Paragraph 55, ÄrzteG 1998 ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt, dass als ärztliches Zeugnis jede vom Arzt ausgestellte Urkunde anzusehen ist, in der - einer spezifisch ärztlichen Beurteilung unterliegende - Tatsachen bestätigt werden (siehe VwGH 22.9.2021, Ro 2020/09/0016).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022090122.L01