Verwaltungsgerichtshof
03.09.2024
Ra 2023/09/0140
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/09/0141
GRS wie Ra 2022/09/0122 E 22. März 2023 RS 1
Ein Arzt darf nach Paragraph 55, ÄrzteG 1998 ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt, dass als ärztliches Zeugnis jede vom Arzt ausgestellte Urkunde anzusehen ist, in der - einer spezifisch ärztlichen Beurteilung unterliegende - Tatsachen bestätigt werden (siehe VwGH 22.9.2021, Ro 2020/09/0016).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090140.L01