Nicht alle als unfreundlich oder respektlos empfundenen zwischenmenschlichen Verhaltensweisen sind dazu geeignet, den Verdacht einer unter § 57a RStDG zu subsumierenden Dienstpflichtverletzung zu begründen. So wurde unter diesem Gesichtspunkt etwa auch schon judiziert, dass nicht jede unpassende Äußerung gegenüber einem Vorgesetzten schon eine Dienstpflichtverletzung darstellt (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0120).Nicht alle als unfreundlich oder respektlos empfundenen zwischenmenschlichen Verhaltensweisen sind dazu geeignet, den Verdacht einer unter Paragraph 57 a, RStDG zu subsumierenden Dienstpflichtverletzung zu begründen. So wurde unter diesem Gesichtspunkt etwa auch schon judiziert, dass nicht jede unpassende Äußerung gegenüber einem Vorgesetzten schon eine Dienstpflichtverletzung darstellt vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0120).