Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2021/17/0092
Entscheidungsdatum
15.09.2021
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/09/0107 E 21. September 2005 RS 3 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz; betreffend die Umschreibung des Beginns des Tatzeitraumes mit "Anfang Februar 2017")
Stammrechtssatz
Die Umschreibung des Beginns eines Tatzeitraumes mit " Anfang September 2001" erscheint unbedenklich, weil sie keinen Zweifel daran erkennen lässt, dass mit Anfang eines Monats nur dessen erster Tag gemeint sein kann (Hinweis E 16. Mai 2001, Zl. 98/09/0314). Hier: Einer näheren Konkretisierung der im betreffenden Zeitraum (von Anfang September 2001 bis 19. März 2003, und zwar 10 bis 12 Mal jährlich jeweils für ein bis drei Wochen) angefallenen Arbeitstage bedarf es hingegen nicht mehr, um den Beschuldigten vor einer weiteren Bestrafung wegen unerlaubter Ausländerbeschäftigung im genannten Zeitraum zu schützen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170092.L03
Im RIS seit
18.10.2021
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021
Dokumentnummer
JWR_2021170092_20210915L04