Verwaltungsgerichtshof
21.09.2005
2004/09/0107
Die Umschreibung des Beginns eines Tatzeitraumes mit " Anfang September 2001" erscheint unbedenklich, weil sie keinen Zweifel daran erkennen lässt, dass mit Anfang eines Monats nur dessen erster Tag gemeint sein kann (Hinweis E 16. Mai 2001, Zl. 98/09/0314). Hier: Einer näheren Konkretisierung der im betreffenden Zeitraum (von Anfang September 2001 bis 19. März 2003, und zwar 10 bis 12 Mal jährlich jeweils für ein bis drei Wochen) angefallenen Arbeitstage bedarf es hingegen nicht mehr, um den Beschuldigten vor einer weiteren Bestrafung wegen unerlaubter Ausländerbeschäftigung im genannten Zeitraum zu schützen.