Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/09/0107 E 21. September 2005 RS 3 (hier: ohne den fallspezifischen Zusatz; betreffend die Umschreibung des Beginns des Tatzeitraumes mit "Anfang Februar 2017")

Stammrechtssatz

Die Umschreibung des Beginns eines Tatzeitraumes mit " Anfang September 2001" erscheint unbedenklich, weil sie keinen Zweifel daran erkennen lässt, dass mit Anfang eines Monats nur dessen erster Tag gemeint sein kann (Hinweis E 16. Mai 2001, Zl. 98/09/0314). Hier: Einer näheren Konkretisierung der im betreffenden Zeitraum (von Anfang September 2001 bis 19. März 2003, und zwar 10 bis 12 Mal jährlich jeweils für ein bis drei Wochen) angefallenen Arbeitstage bedarf es hingegen nicht mehr, um den Beschuldigten vor einer weiteren Bestrafung wegen unerlaubter Ausländerbeschäftigung im genannten Zeitraum zu schützen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170092.L03