Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/22/0169
Entscheidungsdatum
08.07.2020
Index
E000 EU- Recht allgemein
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
EURallg
NAG 2005 §54a
NAG 2005 §8
NAG 2005 §9
NAG 2005 §9 Abs2 Z2
VwRallg
Rechtssatz
Eine Daueraufenthaltskarte nach § 54a NAG 2005 gehört gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Die Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung; ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel liegt mit der Daueraufenthaltskarte damit nicht vor.Eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraph 54 a, NAG 2005 gehört gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Die Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung; ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel liegt mit der Daueraufenthaltskarte damit nicht vor.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220169.L01
Im RIS seit
28.09.2020
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020
Dokumentnummer
JWR_2019220169_20200708L01