Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0169

Rechtssatz

Eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraph 54 a, NAG 2005 gehört gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Die Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung; ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel liegt mit der Daueraufenthaltskarte damit nicht vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220169.L01