Verwaltungsgerichtshof
08.07.2020
Ra 2019/22/0169
Eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraph 54 a, NAG 2005 gehört gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, NAG 2005 zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Die Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung; ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel liegt mit der Daueraufenthaltskarte damit nicht vor.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220169.L01