Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2020/07/0065
Entscheidungsdatum
06.07.2021
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
EURallg
UIG 1993 §2 Z2
UIG 1993 §4 Abs2
UIG 1993 §4 Abs2 Z3
UIG 1993 §6 Abs2 idF 2005/I/006
UIG 1993 §6 Abs2 Z4 idF 2005/I/006
VwGG §42 Abs2 Z1
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art2 Z1 litb
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art4 Abs2
32003L0004 Umweltinformationen-RL Art4 Abs2 litd
Rechtssatz
Eine den Anforderungen der Umweltinformations-RL genügende Anwendung des § 4 Abs. 2 Z 3 UIG 1993 ist auf Grund der darin vorgesehenen, der Richtlinie jedoch widersprechenden Einschränkung nicht möglich, weshalb die nationalen Behörden und Gerichte verpflichtet sind, die Einschränkung "in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form" unangewendet zu lassen. Nur die Nichtanwendung dieser Einschränkung führt zu dem richtlinienkonformen Ergebnis, dass es sich bei Informationen über Emissionen in die Umwelt nicht um "andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen" iSd. § 6 Abs. 2 UIG 1993 handelt und diese daher dem freien Zugang unterliegen.Eine den Anforderungen der Umweltinformations-RL genügende Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, UIG 1993 ist auf Grund der darin vorgesehenen, der Richtlinie jedoch widersprechenden Einschränkung nicht möglich, weshalb die nationalen Behörden und Gerichte verpflichtet sind, die Einschränkung "in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form" unangewendet zu lassen. Nur die Nichtanwendung dieser Einschränkung führt zu dem richtlinienkonformen Ergebnis, dass es sich bei Informationen über Emissionen in die Umwelt nicht um "andere als die in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Umweltinformationen" iSd. Paragraph 6, Absatz 2, UIG 1993 handelt und diese daher dem freien Zugang unterliegen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070065.L03
Im RIS seit
31.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021
Dokumentnummer
JWR_2020070065_20210706L04