Verwaltungsgerichtshof
06.07.2021
Ra 2020/07/0065
Eine den Anforderungen der Umweltinformations-RL genügende Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, UIG 1993 ist auf Grund der darin vorgesehenen, der Richtlinie jedoch widersprechenden Einschränkung nicht möglich, weshalb die nationalen Behörden und Gerichte verpflichtet sind, die Einschränkung "in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form" unangewendet zu lassen. Nur die Nichtanwendung dieser Einschränkung führt zu dem richtlinienkonformen Ergebnis, dass es sich bei Informationen über Emissionen in die Umwelt nicht um "andere als die in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Umweltinformationen" iSd. Paragraph 6, Absatz 2, UIG 1993 handelt und diese daher dem freien Zugang unterliegen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070065.L03