Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/22/0226

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0226

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

IPRG §6
NAG 2005 §47 Abs2 idF 2018/I/056
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

Rechtssatz

Die Nichtanwendung fremden Sachrechts betreffend eine "Ferntrauung" bzw. eine Eheschließung im Wege der Stellvertretung ist in einer Konstellation, in der zum Ehegatten zuvor gar kein oder zumindest seit mehreren (sieben) Jahren kein persönlicher Kontakt bestanden hat, auf Grund Paragraph 6, IPRG und somit wegen eines Widerspruchs zu den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung vertretbar vergleiche VwGH 19.9.201, Ra 2016/20/0068). Bei einer im Wege der Stellvertretung erfolgten Eheschließung, der eine gemeinsame Beziehung der (späteren) Ehegatten über Jahre hinweg vorausgegangen ist, es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass das Eheversprechen nicht freiwillig abgegeben worden ist, und die Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten auf Grund der Flucht des Ehemannes aus Syrien nicht mehr erfolgt ist, liegt kein Verstoß gegen die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung vor (siehe VwGH 25.4.2019, Ra 2019/22/0043).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220226.L07

Im RIS seit

27.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2019220226_20210223L05