Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0226

Rechtssatz

Die Nichtanwendung fremden Sachrechts betreffend eine "Ferntrauung" bzw. eine Eheschließung im Wege der Stellvertretung ist in einer Konstellation, in der zum Ehegatten zuvor gar kein oder zumindest seit mehreren (sieben) Jahren kein persönlicher Kontakt bestanden hat, auf Grund Paragraph 6, IPRG und somit wegen eines Widerspruchs zu den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung vertretbar vergleiche VwGH 19.9.201, Ra 2016/20/0068). Bei einer im Wege der Stellvertretung erfolgten Eheschließung, der eine gemeinsame Beziehung der (späteren) Ehegatten über Jahre hinweg vorausgegangen ist, es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass das Eheversprechen nicht freiwillig abgegeben worden ist, und die Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten auf Grund der Flucht des Ehemannes aus Syrien nicht mehr erfolgt ist, liegt kein Verstoß gegen die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung vor (siehe VwGH 25.4.2019, Ra 2019/22/0043).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220226.L07