In der Situation einer Trennung von Familienangehörigen ist es vor allem unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls grundsätzlich möglich, die Beteiligten auf ein gemeinsames Familienleben im Heimatland zu verweisen (vgl. VwGH 10.4.2020, Ra 2020/21/0011).In der Situation einer Trennung von Familienangehörigen ist es vor allem unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls grundsätzlich möglich, die Beteiligten auf ein gemeinsames Familienleben im Heimatland zu verweisen vergleiche VwGH 10.4.2020, Ra 2020/21/0011).