Gegen eine missbräuchliche Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 spricht, dass der Antrag nicht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen, sondern nach inhaltlicher Behandlung abgewiesen wurde.Gegen eine missbräuchliche Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 spricht, dass der Antrag nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen, sondern nach inhaltlicher Behandlung abgewiesen wurde.