Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 58

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

2. Abschnitt:
Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, von Amts wegen zu prüfen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird;
    2. Ziffer 2
      die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt;
    3. Ziffer 3
      der Status subsidiären Schutzes entzogen wird.
    Dies gilt auch, wenn ein nach einer Entscheidung gemäß Ziffer eins, 2, oder 3 eingereichter Folgeantrag wegen entschiedener Sache (Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG) zurückgewiesen oder abgelehnt wird, und für jeden weiteren aus diesem Grund zurückgewiesenen oder abgelehnten Folgeantrag.
  2. Absatz eins a,Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, als unzulässig abgelehnt wird,
    2. Ziffer 2
      der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird,
    3. Ziffer 3
      einem Fremden die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt,
    4. Ziffer 4
      einem Fremden der Status subsidiären Schutzes entzogen wird oder
    5. Ziffer 5
      ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
    und in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 54 a, jeweils nicht erteilt wird.
  3. Absatz 2,Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
  4. Absatz 3,Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 54 a, 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
  5. Absatz 4,Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 54 a, 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
  6. Absatz 5,Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 54 a, oder 57 können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, gestellt werden. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

    Anmerkung, Absatz 5 a, mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)

  7. Absatz 6,Im Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 54 a, oder 57 ist der angestrebte Aufenthaltstitel genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
  8. Absatz 7,Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 54 a, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
  9. Absatz 8,Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 oder auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 54 a, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
  10. Absatz 9,Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
    1. Ziffer eins
      sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
    2. Ziffer 2
      bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
    3. Ziffer 3
      gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
    soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
  11. Absatz 10,Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
  12. Absatz 11,Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
    1. Ziffer eins
      das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
    2. Ziffer 2
      der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
    Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
  13. Absatz 12,Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
  14. Absatz 13,Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
    2. Ziffer 2
      die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  15. Absatz 14,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

Schlagworte

Privatleben, Aufenthaltsrecht

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278137

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P58/NOR40278137

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