(1)Absatz eins,Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a von Amts wegen zu prüfen, wennDas Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, von Amts wegen zu prüfen, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird;
die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt;
der Status subsidiären Schutzes entzogen wird.
Dies gilt auch, wenn ein nach einer Entscheidung gemäß Z 1, 2 oder 3 eingereichter Folgeantrag wegen entschiedener Sache (Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG) zurückgewiesen oder abgelehnt wird, und für jeden weiteren aus diesem Grund zurückgewiesenen oder abgelehnten Folgeantrag.Dies gilt auch, wenn ein nach einer Entscheidung gemäß Ziffer eins, 2, oder 3 eingereichter Folgeantrag wegen entschiedener Sache (Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG) zurückgewiesen oder abgelehnt wird, und für jeden weiteren aus diesem Grund zurückgewiesenen oder abgelehnten Folgeantrag.