Soweit Sachverständige beizuziehen sind, sollen diese grundsätzlich den Behörden bzw. VwG bei der Ermittlung von für die rechtliche Beurteilung einschlägigen Tatsachen behilflich sein. Ob allerdings bestimmte Tatsachen gesetzlichen Bestimmungen zu subsumieren sind, haben die Behörden bzw. VwG im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auszusprechen (vgl. VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0005). Bei einem Gutachten eines beizuziehenden Sachverständigen iSd § 52 AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch das VwG unterliegt (vgl. VwGH jeweils 11.4.2018, Ra 2017/12/0034, und Ra 2017/12/0036).Soweit Sachverständige beizuziehen sind, sollen diese grundsätzlich den Behörden bzw. VwG bei der Ermittlung von für die rechtliche Beurteilung einschlägigen Tatsachen behilflich sein. Ob allerdings bestimmte Tatsachen gesetzlichen Bestimmungen zu subsumieren sind, haben die Behörden bzw. VwG im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auszusprechen vergleiche VwGH 9.3.2020, Ra 2019/12/0005). Bei einem Gutachten eines beizuziehenden Sachverständigen iSd Paragraph 52, AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung durch das VwG unterliegt vergleiche VwGH jeweils 11.4.2018, Ra 2017/12/0034, und Ra 2017/12/0036).