Die Beurteilung der Bescheidqualität einer behördlichen Erledigung ist aus dieser selbst und nicht aus späteren Ereignissen zu gewinnen (vgl. VwGH 16.10.1989, 89/12/0094).Die Beurteilung der Bescheidqualität einer behördlichen Erledigung ist aus dieser selbst und nicht aus späteren Ereignissen zu gewinnen vergleiche VwGH 16.10.1989, 89/12/0094).