Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens ist im Zusammenhang mit einem "Cash-Center" zu prüfen, ob mehrere Gegenstände gemeinsam verwendet werden, um jeweils eine einzige Ausspielung durchzuführen, sodass in diesem Zusammenhang von einem einzigen Eingriffsgegenstand auszugehen ist, der lediglich eine Bestrafung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 GSpG 1989 nach sich ziehen kann (vgl. VwGH 11.9.2018, Ra 2018/17/0151).Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens ist im Zusammenhang mit einem "Cash-Center" zu prüfen, ob mehrere Gegenstände gemeinsam verwendet werden, um jeweils eine einzige Ausspielung durchzuführen, sodass in diesem Zusammenhang von einem einzigen Eingriffsgegenstand auszugehen ist, der lediglich eine Bestrafung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GSpG 1989 nach sich ziehen kann vergleiche VwGH 11.9.2018, Ra 2018/17/0151).