Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0099

Rechtssatz

Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens ist im Zusammenhang mit einem "Cash-Center" zu prüfen, ob mehrere Gegenstände gemeinsam verwendet werden, um jeweils eine einzige Ausspielung durchzuführen, sodass in diesem Zusammenhang von einem einzigen Eingriffsgegenstand auszugehen ist, der lediglich eine Bestrafung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GSpG 1989 nach sich ziehen kann vergleiche VwGH 11.9.2018, Ra 2018/17/0151).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2019/09/0109 E 21.04.2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090099.L03