Verwaltungsgerichtshof
21.04.2020
Ra 2019/09/0099
Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens ist im Zusammenhang mit einem "Cash-Center" zu prüfen, ob mehrere Gegenstände gemeinsam verwendet werden, um jeweils eine einzige Ausspielung durchzuführen, sodass in diesem Zusammenhang von einem einzigen Eingriffsgegenstand auszugehen ist, der lediglich eine Bestrafung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GSpG 1989 nach sich ziehen kann vergleiche VwGH 11.9.2018, Ra 2018/17/0151).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/09/0109 E 21.04.2020
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090099.L03