Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2020/17/0082
Entscheidungsdatum
24.09.2020
Index
34 Monopole
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0083 E 01.10.2020
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/16/0023 E 26. März 2019 RS 1
Stammrechtssatz
Die Beschlagnahme setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glücksspielapparat oder Glücksspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht iSd § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparaten fortgesetzt in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde oder wird (vgl. VwGH 5.8.2009, 2009/02/0207 bis 0218).Die Beschlagnahme setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glücksspielapparat oder Glücksspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht iSd Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparaten fortgesetzt in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde oder wird vergleiche VwGH 5.8.2009, 2009/02/0207 bis 0218).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170082.L01
Im RIS seit
10.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Dokumentnummer
JWR_2020170082_20200924L01