Verwaltungsgerichtshof
26.02.2020
Ra 2019/09/0053
GRS wie Ra 2019/16/0023 E 26. März 2019 RS 1
Die Beschlagnahme setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glücksspielapparat oder Glücksspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht iSd Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparaten fortgesetzt in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde oder wird vergleiche VwGH 5.8.2009, 2009/02/0207 bis 0218).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090053.L01