Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/16/0023 E 26. März 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beschlagnahme setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Apparates die Eigenschaft als Glücksspielapparat oder Glücksspielautomat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Der Verdacht iSd Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz bezieht sich vielmehr auf den Umstand, dass mit Glücksspielautomaten oder Glücksspielapparaten fortgesetzt in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde oder wird vergleiche VwGH 5.8.2009, 2009/02/0207 bis 0218).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090053.L01