Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2019/04/0016
Entscheidungsdatum
07.06.2022
Index
E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §37AVG §45 Abs3
MRK Art6 Abs1
VwGVG 2014 §10
VwGVG 2014 §17
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/09/0125 E 24. Februar 2016 VwSlg 19306 A/2016 RS 4
Stammrechtssatz
Das Verfahren vor dem VwG dient nicht bloß der Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch der Klärung von Rechtsfragen. Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Waffengleichheit hat daher die Mitteilung der Beschwerde auch im Hinblick auf darin enthaltene rechtliche Ausführungen zu erfolgen und müssen die übrigen Parteien in die Lage versetzt werden, dazu ihre Ausführungen zu erstatten um das Gericht von ihrem Standpunkt zu überzeugen (vgl. E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007).Das Verfahren vor dem VwG dient nicht bloß der Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch der Klärung von Rechtsfragen. Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Waffengleichheit hat daher die Mitteilung der Beschwerde auch im Hinblick auf darin enthaltene rechtliche Ausführungen zu erfolgen und müssen die übrigen Parteien in die Lage versetzt werden, dazu ihre Ausführungen zu erstatten um das Gericht von ihrem Standpunkt zu überzeugen vergleiche E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007).
Schlagworte
Parteiengehör Parteiengehör Rechtliche Würdigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019040016.J02
Im RIS seit
26.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2022
Dokumentnummer
JWR_2019040016_20220607J02