Verwaltungsgerichtshof
24.02.2016
Ra 2015/09/0125
Das Verfahren vor dem VwG dient nicht bloß der Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch der Klärung von Rechtsfragen. Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Waffengleichheit hat daher die Mitteilung der Beschwerde auch im Hinblick auf darin enthaltene rechtliche Ausführungen zu erfolgen und müssen die übrigen Parteien in die Lage versetzt werden, dazu ihre Ausführungen zu erstatten um das Gericht von ihrem Standpunkt zu überzeugen vergleiche E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2015/09/0126 E 24. Februar 2016