Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2025/17/0105
Entscheidungsdatum
06.07.2026
Index
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/22/0124 E 30. Juni 2021 RS 1
Stammrechtssatz
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 kann selbst bei Vorliegen eines ausdrücklichen Antrags eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (vgl. VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115).Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 kann selbst bei Vorliegen eines ausdrücklichen Antrags eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht vergleiche VwGH 18.2.2019, Ra 2016/22/0115).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025170105.L01
Im RIS seit
04.08.2026
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2026
Dokumentnummer
JWR_2025170105_20260706L01